Im Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Noch erfüllen viele Unternehmen nicht ihre Pflichten daraus. Jetzt sind erste Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das Verpackungsgesetz bekannt geworden.
Unternehmen, die erstmalig verpackte Waren in Verkehr bringen, deren Verpackungen beim Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, müssen sich bei der Zentralen Stelle ins Verpackungsregister Lucid eintragen. Lucid ist eine öffentliche Datenbank und ermöglicht nachzuvollziehen, welches Unternehmen sich registriert und damit vermutlich seiner Pflicht nachkommt. Eine unvollständige oder fehlende Registrierung kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben. Zum Beispiel sind Abmahnungen durch Mitbewerber nicht selten. Wenn ein Hersteller seinen Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz nicht nachkommt, besteht für die von ihm verwendeten Verpackungen ein gesetzliches Vertriebsverbot.
Drohende Abmahnungen: Verpackungsgesetz seit 01.01.19 in Kraft
Auch von staatlicher Seite kann es Probleme bei Nichtbeachtung des Verpackungsgesetzes geben. Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz (§ 34 Abs. 2 VerpackG) können Bußgelder von bis zu 200.000 Euro verhängt werden. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nicht registriert sind und die nicht am dualen System teilnehmen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Bisher gab es nur sehr wenige dieser Fälle, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Behörden mit der Zeit in der Ermittlung solcher Vergehen routinierter werden und diese häufiger verfolgen werden.
Abmahnungen im Verpackungsgesetz – eine aktuelle Bilanz
Gut sieben Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes kann eine Bilanz gezogen werden. Die ersten Abmahnungen wurden, nachdem das Verpackungsgesetz gültig wurde, verschickt (Quelle: haendlerbund.de). Nach wie vor gibt es viele Verstöße gegen das Verpackungsgesetz, insbesondere durch Online-Händler. Viele Online-Händler haben sich immer noch nicht registriert. Begründet werden kann dies durch rechtliche Änderungen oder mögliche Fehlinformationen im Netz. Häufig wird von Händlern angenommen, dass die Registrierungspflicht nicht gilt, wenn gebrauchte Verpackungen erneut verwendet werden oder weil ihre Sendungen per Dropshipment aus dem Ausland zu den Kunden versenden werden. Jedoch unterliegen Händler auch bei diesen Gegebenheiten der Lizensierungs- und Registrierungspflicht.
Streitwert und Unterlassungserklärungen
Der angesetzte Streitwert bei den Abmahnungen die seit Januar eingegangen sind, beträgt zwischen 3.000,- Euro und 30.000,- Euro (Quelle:
Shopanbieter.de) Auf der Grundlage des Streitwerts werden die Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden berechnet, die das Unternehmen in vielen Fällen erstatten muss. Hinzu können Kosten für eigene Rechtsanwälte oder Rechtsberatung zwischen 220,- Euro und über 1.500,- Euro kommen. Es ist außerdem üblich, dass die Abgabe von Unterlassungserklärungen verlangt wird. Diese sollten jedoch nicht, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben, unterschrieben werden. Problematisch dabei ist das darin enthaltene Schuldanerkenntnis und mögliche Strafforderungen, die in der Unterlassungserklärung festgelegt werden.
Mehr Informationen und eine Anleitung, wie Sie in drei Schritten online Ihre Verpackungen lizensieren können, gibt es hier:
Verpack Go