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11. April 2006
Marktübersicht Gefahrgutumschließungen Teil 1Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgehen können. Dazu gehören viele Chemikalien, infektiöse Materialien, alle brennbaren Flüssigkeiten, explosive oder radioaktive Stoffe. Neben der Wahl des geeigneten Transportmittels ist die Entscheidung für die richtige Verpackung elementar, deshalb liefert Ihnen PackReport auf Seite 30/31 eine gezielte Marktübersicht über Anbieter von Transportverpackungen für feste Gefahrgüter. Die ausführliche Einführung zur komplexen Thematik und den Tabellen liefert der folgende Artikel unserer Expertin Brigitte Bähr.
Die Beförderung von Gefahrgut erfordert höchste Umsicht, um Schäden für Leben, Gesundheit, Umwelt und Wirtschaftsgüter auszuschließen. In den internationalen und nationalen Transportvorschriften der verschiedenen Verkehrsträger gibt es eindeutige Definitionen für Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC – Big Bags) oder Großverpackungen, konkrete Festlegungen über deren Bau, ihre Prüfung und Kennzeichnung sowie Vorschriften für ihre Verwendung.
Allgemeine Anforderungen
„Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen Beförderungsmitteln und zwischen Beförderungsmitteln und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung.
Sie müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der x versandfertigen Verpackung vermieden wird (4.1.1.1 RID/ADR, siehe Erläuterung in Legende Tabelle auf Seite 31).“
Mit diesen allgemeinen Forderungen lässt der Gesetzgeber trotz aller Regelungsdichte im Einzelfall einen Handlungsspielraum für die Wahl der zweckmäßigsten Verpackung und die Möglichkeit, bei Innovationen der Verpackungshersteller neue Wege zu gehen.
Verantwortlich für die Genehmigung der Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, deren Zulassung sowie die Zulassung der Bauart der Behälter ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf.
Für die Bezeichnung des Verpackungstyps gibt es eine ganz bestimmte Codierung (siehe Kasten links). Daraus kann man unter anderem die Verpackungsart und die Werkstoffart ablesen.
Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsart zu verwenden:
1 = Fass, 2 = Holzfass, 3 = Kanister, 4 = Kiste, 5 = Sack, 6 = Kombinationsverpackung, 0 = Feinstblechverpackung
Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A = Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandl.), B = Aluminium, C = Naturholz, D = Sperrholz, F = Holzfaserwerkstoff, G = Pappe, H = Kunststoff, L = Textilgewebe, M = Papier, mehrlagig, N = Metall (außer Stahl oder Aluminium), P = Glas, Porzellan oder Steinzeug
Die Kennzeichnung soll die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden erleichtern. Bei der Verwendung einer neuen Verpackung ist die Originalkennzeichnung ein x Hilfsmittel für den oder die Hersteller, um den Typ festzustellen und um anzugeben, welche Prüfvorschriften diese erfüllt.
Das Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC unterscheidet zwischen festen und flüssigen Stoffen. Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, 11 = starr, für feste Stoffe bei Füllung und Entleerung durch Schwerkraft, 21 = starr, für feste Stoffe bei Füllung und Entleerung unter Druck von mehr als 10kPa (0,1bar), 31 = starr, für flüssige Stoffe, 13 = flexibel, für feste Stoffe bei Füllung und Entleerung durch Schwerkraft, gefolgt von einem oder mehreren Großbuchstaben, die den Werkstoffen analog der Verpackungen entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt vorgesehen ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die die IBC-Variante bezeichnet (siehe Legende Marktübersicht aus S. 31).
Feste Stoffe
Die Verpackungsart, der maximale Fassungsraum und/oder die maximale Masse der Verpackung sowie etwaige besondere Vorschriften sind für jeden gefährlichen Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt. Detailliert Auskunft über die Verwendung der Packmittel geben darüber hinaus die Verpackungsanweisungen, für feste Stoffe kommt unter anderem die P002 zur Anwendung. Besonders gut geeignet für Feststoffe, zu denen auch verpackte Gefahrgüter als zu beförderndes Stückgut in Sammelgebinden gehören, sind flexible IBC (fIBC).
Voraussetzung für die Wahl des Packmittels ist immer die Verträglichkeit des Werkstoffes mit dem jeweiligen Gefahrgut, die Umschließung muss für den vorgesehenen Zweck zugelassen und zulässig sein und die Schutzeigenschaften gewährleisten.
Außerdem muss genau wie bei Nichtgefahrgut den technischen und ökonomischen Anforderungen innerhalb der Logistikkette Rechnung getragen werden. Es ist das Nötige und nicht unbedingt das Mögliche zu tun. Dazu zählen Kriterien wie Abpackmengen, Lieferrhythmus und die weiteren Anforderungen des Abnehmers, die die zu wählende Verpackungsart und -größe beeinflussen, ebenso wie Gewicht und Preis der Verpackung. Weiterhin sind die Versandwege und die logistischen Anforderungen wie manuelles oder mechanisiertes Handling von Bedeutung.
Marktübersicht
In dieser ersten, an diesen Einführungstext anschließenden Marktübersicht zum Thema Gefahrgutumschließungen stellen wir auf den Seiten 30 und 31 verschiedene Anbieter von Großpackmitteln (IBC) und Verpackungen ab 120 Liter Fassungsraum für feste Gefahrgüter vor. Weitere Übersichten, beispielsweise mit IBC für flüssige Gefahrgüter, für ausgewählte Gefahrgutverpackungen (bis 450 Liter) oder Mehrwegverpackungen sind vorgesehen.
Brigitte Bähr, feste freie Autorin von PackReport in Leipzig
Hier können Sie die Marktübersicht der PackReport-Redaktion downloaden.
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